Satzung

Aktuelle Fassung vom 19.02.2017

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1932 gegründete Verein führt jetzt den Namen:

Tennis- und Hockeyclub „Blau-Weiss“ e.V.

Er hat seinen Sitz in Dortmund  und ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und im Besonderen die Förderung der Jugend.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  • die Teilnahme an Meisterschaften,
  • die Beteiligung an Turnieren sowie deren Ausrichtung,
  • die Förderung der Jugend durch speziell ausgerichtetes Training und Fürsorge bei sportlichen Wettkämpfen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und Pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein Sorge zu tragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft wird mit Aufnahmeschreiben (Mail) begründet und beginnt im ersten Halbjahr am 01.01. und im zweiten Halbjahr am 01.07.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Spiele- und Beitragsordnung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.

§5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

–     aktiven Mitgliedern
–     passiven Mitgliedern
–     jugendlichen Mitgliedern
–     Ehrenmitgliedern                         

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.

Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Sie nehmen nicht am Spielbetrieb (Trainingsbetrieb, Wettkampfspiele) teil. Ausnahmen regelt die Spiele- bzw. Beitragsordnung.

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein bzw. den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Sie werden per Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt und können vom Beitrag befreit werden.

 

§6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu leisten. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Anzahl der Arbeitsstunden sowie der Höhe der ersatzweisen Stundenvergütung ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§7 Beiträge, Beitragseinzug

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind fällig im März des Kalenderjahres.

Für bestimmte Personengruppen kann eine Beitragsermäßigung gewährt werden.

Die Mitgliederversammlung kann Umlagen für volljährige aktive Mitglieder beschließen. Die Höhe darf den halben Jahresbeitrag eines aktiven Mitglieds nicht überschreiten.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat  jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§10 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie sollte bis zum 31. März durchgeführt sein.

Der Termin der Versammlung wird vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. Mindestens vier Wochen vorher lädt der Vorstand schriftlich (E-Mail, Brief) unter Angabe der Tagesordnung alle Mitglieder ein. Jedes Mitglied kann bis zu drei Wochen vor dem Termin die Behandlung weiterer Tagungsordnungspunkte beantragen. Ergeben sich auf diese Weise Änderungen der Tagesordnung, werden diese den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund einberufen. Außerdem muss er eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die schriftliche Einladung hat hier zwei Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin zu erfolgen.

 

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

– Wahl des Vorstandes

– Wahl der Kassenprüfer

– Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit

– Genehmigung des Haushaltsplanes

– Satzungsänderungen

– Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Auflösung des Vereins

 

§12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Zu Beginn ist ein Protokollführer zu wählen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist allen Mitgliedern zuzusenden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich für sich und höchstens für ein weiteres nichtanwesendes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§13 Vorstand

Der Vorstand, der den Verein im Sinne des § 26 BGB vertritt, besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.

Ergänzt wird der Vorstand durch zwei bis höchstens vier weiteren Personen, die nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind. Die Anzahl dieser Vorstandsmitglieder muss geringer sein als die Anzahl der Vertretungsberechtigten nach § 26 BGB.

Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet in beiden Fällen die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Belange zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Sorge für die Pflege und Erhaltung der gesamten Tennisanlage
  • Die Erstellung von Ordnungen (Beitrags-, Spieleordnung u.a.)
  • Ansprechpartner sein für alle Belange der Mitglieder
  • Beschlüsse über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • Entscheidungen über kommissarische Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes
  • die Mitwirkung bei der Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

Die interne Aufgabenverteilung regeln die Mitglieder des Vorstandes in einer Geschäftsordnung, die den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben ist.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beendet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

§14 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl leitet ein Mitglied, das vom amtierenden Vorstand vorgeschlagen wird und von der Versammlung mehrheitlich akzeptiert wird.

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eltern von Jugendlichen können diese bei ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen stimmberechtigt vertreten.

Die Vorstandsmitglieder sind in zwei Wahlgängen zu wählen. Im ersten Wahlgang sind die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB und im zweiten Wahlgang die ergänzenden Vorstandsmitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt einzeln oder als Blockwahl.

Vorschläge für die Wahl unterbreitet der amtierende Vorstand. Weitere Kandidaten können aus der Versammlung vorgeschlagen werden. Nicht anwesende Mitglieder können kandidieren, wenn eine schriftliche Zusage für die Annahme des Amtes vorliegt.

 

§15 Vereinsjugend

Alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend.

Der Vorstand ist auch für die Angelegenheiten dieses Mitgliederkreises zuständig.

Bei Bedarf können besondere Regelungen in einer Jugendordnung festgelegt werden.

 

§16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§17 Datenschutz

Den in den Organen des Vereins tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Sie dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der der Aufgabenerfüllung dient. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Auf der Tennisanlage entstehen gelegentlich Bilder und Videos. Die Vereinsmitglieder verzichten in diesen Fällen auf das „Recht am eigenen Foto“. Vereinsmitglieder, die damit nicht einverstanden sind, haben dies dem Vorstand anzuzeigen. Dritte Personen, also Nichtvereinsmitglieder, sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass für Öffentlichkeitsarbeit Bilder oder Videos auf der Tennisanlage erstellt werden.

 

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dortmund, die es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Tennissport, zu verwenden hat.

 

§19 Gültigkeit dieser Satzung

 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungen am 04.12.2016 und 19.02.2017 beschlossen.

 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.