Jugendordnung des Tennis- und Hockeyclubs Blau Weiss e.V.
§ 1 Name und Zugehörigkeit
Die Vereinsjugend ist gemäß § 15 der Vereinssatzung Bestandteil des Tennis und Hockeyclubs Blau –Weiss e.V. . Ihr gehören sämtliche Mitglieder an, die Jugendliche im Sinne der Jugendordnung des Deutschen Tennis Bundes sind, das heißt, wer im laufenden Kalenderjahr das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder vollendet, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv und organisiert und koordiniert diese im Verein. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung der sportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder, insbesondere im Bereich des Tennissports und gemeinschaftlicher Freizeitgestaltungen. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen bei der Planung und Durchführung beteiligt werden. Dadurch soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, ein Verantwortungsbewusstsein weiter ausgeprägt, das Selbstwertgefühl gestärkt und die Persönlichkeitsbildung gefördert werden. Darüber hinaus soll den Jugendlichen Fairness und Toleranz gegenüber den Mitmenschen vermittelt werden.
§ 3 Selbstverwaltung
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung in Kooperation mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Die Selbstverwaltung erfolgt durch:
die Jugendversammlung
die Jugendvertretung
§ 4 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
die Jugendversammlung
die Jugendvertretung
die Jugendwartin / der Jugendwart
§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt einmal im Jahr, mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung) zusammen. Spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Jugendversammlung werden die jugendlichen Mitglieder schriftlich / per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung durch die Jugendwartin / den Jugendwart in Abstimmung mit dem Jugendgremium eingeladen. Die Jugendversammlung ist insbesondere zuständig für Wahl der Jugendvertretung Beratung über Jugendveranstaltungen Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Entgegennahme des Berichts der Jugendwartin / des Jugendwarts und ggf. die Beratung / Aussprache darüber Anträge an die Jugendversammlung können von allen
Jugendlichen Mitgliedern mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermins über die Jugendwartin / den Jugendwart gestellt werden. Die Jugendversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Die Jugendvertretung und / oder die
Jugendwartin / der Jugendwart können zu jeder Zeit eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Es gilt die gleiche Einladungsfrist. Stimm – und wahlberechtigt sind in der Jugendversammlung alle jugendlichen Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich. Vor Beginn der Versammlung ist die Stimmberechtigung der Teilnehmer / innen festzustellen. Leitung und Durchführung der Versammlung übernimmt die Jugendwartin / der Jugendwart. Die Jugendversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Vorstand zuzuleiten. Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Jugendversammlungen teilzunehmen.
Alle Beschlüsse der Jugendversammlung stehen unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der Vereinsvorstands.
§ 6 Jugendvertretung
Die Jugendvertretung besteht aus zwei Jugendlichen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. In besonderen Fällen können Abwesende gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Wahl vorher erklärt haben. Aufgaben der Jugendvertretung sind insbesondere Vertretung der Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Gesamtverein Kommunikation und Zusammenarbeit mit der Jugendwartin / dem Jugendwart Ggf. Mitwirkung an der Umsetzung von Beschlüssen der Jugendversammlung.
§ 7 Jugendwartin / Jugendwart
Die Jugendwartin / der Jugendwart ist Teil des Vorstandes (§ 13 der Vereinssatzung). Er / Sie vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Die Jugendwartin / der Jugendwart erfüllt ihre / seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung , der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Aufgaben der Jugendwartin / des Jugendwartes sind insbesondere:
Regelung von Jugendangelegenheiten des Vereins
Koordination der Jugendarbeit
Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den
Gesamtverein Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend Umsetzung von Beschlüssen der Jugendversammlung
§ 8 Änderung der Jugendordnung
Neufassung, Änderungen und Aufhebung und Aufhebung der Jugendordnung können nur von der Mitgliederversammlung des Tennis – und Hockeyclubs Blau – Weiss e.V. beschlossen werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Jugendordnung wurde am 16.11.2017 vom Vereinsvorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 13.04.2018 bestätigt.